1. Allgemeines
1.1 Die 01076 Telecom GmbH,
Robert Bosch Strasse 1, 52525 Heinsberg, nachfolgend “01076” genannt, bietet
bundesweit Telekommunikationsdienstleistungen und insbesondere
Call-by-Call-Dienste an. Für die Erbringung dieser Dienstleistung im Wege des
offenen Call-by-Call (ohne Voranmeldung) gelten insbesondere die Bestimmungen
des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie die nachfolgenden im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (nachfolgend „Bundesnetzagentur“) veröffentlichten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie deren zukünftigen Änderungen. Die vorbezeichneten
gesetzlichen Bestimmungen des TKG, insbesondere zum Kundenschutz, gelten auch
dann, wenn nachfolgend nicht ausdrücklich auf diese Bestimmungen Bezug genommen
wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch in den Geschäftstellen
der 01076 und unter www.01076telecom.de eingesehen werden.
1.2 Abweichende AGB des
Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn die 01076 ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht. Es gelten die jeweils bei Gesprächsbeginn aktuellen
AGB der 01076.
1.3 Angebote der 01076 sind immer
freibleibend. Im Call by Call-Verfahren beginnt das Vertragsverhältnis, soweit
nicht anderes vereinbart ist, mit dem Zustandekommen der Verbindung. 01076 ist
nicht verpflichtet, den Auftrag des Kunden anzunehmen.
1.4 Die vorliegenden Bedingungen gelten
vorbehaltlich ihrer Änderung durch die 01076 für die Dauer des
Vertragsverhältnisses und gegebenenfalls über dessen Beendigungszeitpunkt
hinaus bis zur vollständigen Abwicklung der Ansprüche aus dem
Vertragsverhältnis.
1.5 Voraussetzung der
Diensteerbringung ist, dass der Kunde über einen Teilnehmernetzanschluss bei
der Deutschen Telekom AG oder einem anderen Teilnehmernetzbetreiber verfügt,
mit dem eine Zusammenschaltung besteht.
2. Leistungen
der 01076
2.1 Die 01076 bietet den
Kunden über die Verbindungsnetzbetreiberkennzahl („VNBK“) 01076 die Vermittlung
zu Telefonverbindungen innerhalb des nationalen oder internationalen Festnetzes
sowie des nationalen Mobilfunknetzes und zu internationalen Mobilfunknetzen an,
soweit entsprechende Zusammenschaltungsvereinbarungen der Deutschen Telekom AG
oder der 01076 mit anderen nationalen oder internationalen Netzbetreibern
geschlossen sind. Das Telekommunikationsnetz der 01076 hat eine über den
Zeitraum von 365 Tagen gemittelte Mindestverfügbarkeit von 97,5 %.
2.2 Der Vertrag kommt für jede einzelne Verbindung zu Stande, wenn der
Kunde die VNBK 01076 vorwählt und die 01076 die Verbindung aufbaut. Der Vertrag
endet unmittelbar mit dem Ende der Verbindung.
2.3 Die 01076 ist berechtigt, die vertraglichen
Verpflichtungen ganz oder teilweise durch andere
Telekommunikationsnetzbetreiber und/oder Diensteanbieter erbringen zu lassen.
Insbesondere ist 01076 berechtigt, die Netzbetreiber festzulegen, über deren
Netz Verbindungen hergestellt und abgewickelt werden.
2.4 Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen
der technischen und betrieblichen Möglichkeiten der 01076 und den jeweils mit
der 01076 kooperierenden Netzbetreibern.
2.5 Besteht der begründete Verdacht, dass der
Kunde die Dienstleistungen der 01076 missbräuchlich nutzt, ist 01076 bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 45k TKG berechtigt, ihre Leistungen
einzustellen.
3. Obliegenheiten
des Kunden
3.1 Der Kunde ist verpflichtet,
die 01076 bei ihrer Tätigkeit so zu unterstützen, dass sie ihre vertragsgemäßen
Leistungen in der vereinbarten Qualität erbringen kann.
3.2 Der Kunde wird alle ihm bekannt werdenden
Umstände, die die Qualität des 01076-Dienstes beeinträchtigen können,
unverzüglich der 01076 mitteilen.
3.3. Der Kunde darf die Dienste nicht
missbräuchlich zu rechtswidrigen Zwecken nutzen. Bei der Nutzung sind nur
Endgeräte zulässig, die die üblichen und anerkannten Übertragungsprotokolle
(ISDN- und Analog-Protokolle) unterstützen und nicht die Netzintegrität
gefährden.
4 Zahlungsbedingungen und Verzugsregelung
4.1 Die 01076 hat das Recht, die angefallenen
Entgelte entweder selbst in Rechnung zu stellen und einzuziehen oder dies durch
den Teilnehmernetzbetreiber des Kunden, etwa die Deutsche Telekom AG, vornehmen
zu lassen.
4.2 Der Kunde ist zur Zahlung der monatlichen
Rechnungsbeträge verpflichtet, die sich aus der jeweils aktuellen
01076-Preisliste ergeben. Diese kann in den Geschäftstellen der 01076 und unter
www.01076telecom.de eingesehen werden. 01076 kann, muss aber nicht, die Preise
auf andere geeignete Weise bekannt geben.
4.3 Die Rechnungen der 01076 sind mit Zugang
der Rechnung fällig. Der Kunde ist gem. § 266 BGB nicht zu Teilleistungen
berechtigt. Die Zahlungspflicht besteht auch für Rechnungsbeträge, die durch
die befugte oder unbefugte Nutzung des Kundenanschlusses durch Dritte, die dem
Kunden zuzurechnen ist, entstanden sind.
4.4 Die Entgelte werden von der 01076 oder
durch den Teilnehmernetzbetreiber grundsätzlich im Einzugsermächtigungsverfahren
vom Konto des Kunden eingezogen, soweit der Kunde hierzu seine Einwilligung
erteilt. Der Kunde erklärt bei der Nutzung von Call-by-Call-Leistungen, dass
eine der Deutschen Telekom AG erteilte Einzugsermächtigung auch hinsichtlich
der Forderungen der 01076 gilt, die somit durch die Deutsche Telekom AG
miteingezogen werden können. Der Rechnungsbetrag wird in diesem Fall frühestens
am 10. Tag nach Rechnungsdatum vom Konto des Kunden durch die Deutsche Telekom
AG eingezogen.
4.5 Für zurückgegebene Lastschriften hat der
Kunde der 01076 die angefallenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, in dem er
die Zurückweisung zu vertreten hat. Andere Zahlungsweisen bedürfen der
gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Falls der Kunde im Ausnahmefall, etwa
bei verspäteter Zahlung aufgrund einer zurückgegebenen Lastschrift oder
fehlenden Kontodeckung, auf andere Weise zahlt, tritt die Tilgung bei der 01076
nur dann ein, wenn der Kunde in ausreichender Weise den Verwendungszweck
(insbesondere den Buchungscode der 01076) bei der Zahlung angegeben hat.
Letzteres gilt sinngemäß für die Leistungen Dritter.
4.6 Der Kunde kommt unbeschadet des
gesetzlichen automatischen Verzugseintritts nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug,
wenn er die Rechnungsbeträge nicht innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungszugang
zahlt. Ziffer 5.2 S. 3 dieser AGB bleibt unberührt. Kommt der Kunde in
Verzug, werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens entsprechend § 288 Abs. 1 BGB Zinsen in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank oder eines jeweilig
entsprechenden Nachfolgetarifs berechnet. Ist der Kunde
nicht Verbraucher im Sinne des BGB, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen
Zahlungsverzugs (z.B. Mahnkosten nach Verzugseintritt) bleibt der 01076
vorbehalten.
4.7 Der Kunde erhält von seinem
Teilnehmernetzbetreiber unentgeltlich eine nach Einzelverbindungen
aufgeschlüsselte Rechnung, wenn er dies vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum
beantragt. In diesem Fall werden auch die Verbindungen über die 01076 in dieser
Rechnung entsprechend einzeln aufgeführt. Der Kunde kann sein Wahlrecht
bezüglich des Einzelverbindungsnachweises nur einheitlich gegenüber seinem
Teilnehmernetzbetreiber ausüben.
4.8 Bei Forderungen der 01076 kann der Kunde
sein Recht auf Aufrechnung nur dann geltend machen, wenn seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig sind. Er kann sein Zurückhaltungsrecht nur dann
geltend machen, wenn Gegenansprüche aus diesem Vertragsverhältnis bestehen.
Eine Abtretung von Ansprüchen gegen die 01076 ist nur nach vorheriger
Zustimmung möglich.
5. Beanstandungen
5.1 Etwaige Einwendungen gegen die Rechnungen
von 01076 hat der Kunde innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist, soweit
nichts anderes angegeben 8 Wochen ab Rechnungszugang, sowie schriftlich an die
in der jeweiligen Rechnung angegebenen Adresse zu richten. Nach Fristablauf
gilt die Rechnung als genehmigt. Der Kunde wird in den einzelnen Rechnungen auf
die Einwendungsfrist und die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen
Einwendung sowie die Adresse zur Erhebung der Einwendungen aufmerksam gemacht
werden.
5.2 Im Falle der Beanstandung hat 01076 das
in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter Wahrung der
datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer als Entgeltnachweis
nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung
durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen
technischen Mangel zurückzuführen. Der Kunde kann innerhalb der
Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse
der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach dem vorstehenden
Satz verlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung,
erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug; die mit der Abrechnung
geltend gemachte Forderung wird erst mit der Vorlage fällig.
5.3 Soweit aus technischen Gründen keine
Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben
wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in der Rechnung genannten
Einwendungsfrist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden
sind, trifft 01076 weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen
noch die Auskunftspflicht nach Ziffer 5.2 für die Einzelverbindungen. Dies gilt
entsprechend, soweit der Kunde nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die
Folgen nach dem vorstehenden Satz verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht
oder nicht gespeichert werden.
5.4 01076 obliegt der Nachweis, dass sie den
Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem
Netzzugang des Kunden technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische
Prüfung nach Ziffer 5.2 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten
Entgelts zu Lasten des Kunden ausgewirkt haben können, oder wird die technische
Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Kunden
abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte
Verbindungsaufkommen der 01076 unrichtig ermittelt ist.
5.5 Soweit der Kunde nachweist, dass ihm die
Inanspruchnahme von Leistungen der 01076 nicht zugerechnet werden kann, hat
01076 keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Kunden. Der Anspruch entfällt auch,
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte
Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung
gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.
5.6. Die 01076 empfiehlt im Hinblick auf die
Ziffer 5.3., dass der Kunde zur Vermeidung von Beweisnachteilen bei seinem
Teilnehmernetzbetreiber einen vollständigen Einzelverbindungsnachweis und
jedenfalls keine teilweise oder vorzeitige Löschung der Verbindungs- und
Abrechnungsdaten beantragt, damit die Rechnung vollständig kontrolliert werden
kann.
6. Entgeltpflicht bei unrichtiger
Ermittlung des Verbindungsaufkommens
6.1 Kann im Fall der Ziffer 5.4 Satz 2
dieser AGB (Fall des § 45i Abs. 3 Satz 2 TKG) das tatsächliche
Verbindungsaufkommen nicht festgestellt werden, hat 01076 gegen den Kunden
Anspruch auf den Betrag, den der Kunde in den vorangegangenen sechs
Abrechnungszeiträumen durchschnittlich als Entgelt für einen entsprechenden
Zeitraum zu entrichten hatte. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass
er in dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht oder in geringerem Umfang
als nach der Durchschnittsberechnung genutzt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Kunden
die Inanspruchnahme von Leistungen der 01076 zugerechnet werden kann.
6.2 Soweit in der Geschäftsbeziehung
zwischen 01076 und dem Kunden weniger als sechs Abrechnungszeiträume
unbeanstandet geblieben sind, wird die Durchschnittsberechnung nach Ziffer 6.1
auf die verbleibenden Abrechnungszeiträume gestützt. Bestand in den
entsprechenden Abrechnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichbaren
Umständen durchschnittlich eine niedrigere Entgeltforderung, tritt dieser
Betrag an die Stelle des nach Satz 1 berechneten Durchschnittsbetrages.
6.3 Fordert 01076 ein Entgelt auf der
Grundlage einer Durchschnittsberechnung, so gilt das von dem Kunden auf die
beanstandete Forderung zuviel gezahlte Entgelt spätestens zwei Monate nach der
Beanstandung als fällig.
7. Haftung, Höhere Gewalt
7.1 Soweit
eine Verpflichtung von 01076 als Anbieter von Telekommunikationsdiensten für
die Öffentlichkeit zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer
oder mehreren Endnutzern besteht und diese nicht auf Vorsatz beruht, ist die
Haftung auf höchstens 12.500 € je Endnutzer begrenzt. Entsteht die
Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches
schadenverursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht sie
nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung
in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen
die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses
zu leisten sind, die Höchstgrenze nach Satz 2, so wird der Schadensersatz in
dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur
Höchstgrenze steht. Die vorstehende
Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch
den Verzug der Zahlung von Schadensersatz besteht.
7.2 Für Sachschäden und für solche
Vermögensschäden, die nicht in Zusammenhang mit Telekommunikationsdiensten
entstehen, haftet die 01076 für sich und ihre Erfüllungsgehilfen, gleich aus
welchem Rechtsgrund, nur, falls die 01076 oder ihre Erfüllungsgehilfen eine
wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalspflicht) schuldhaft in einer den
Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt haben oder der Schaden auf grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz der 01076 oder ihrer Erfüllungsgehilfen
zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer Kardinalspflicht
nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung der 01076 auf solche vertragstypischen
Schäden begrenzt, die für die 01076 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vernünftigerweise vorhersehbar waren, höchstens jedoch auf einen Betrag von
12.500 Euro.
7.3 Die Haftung der 01076 für zugesicherte Eigenschaften,
Personenschäden sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben
von den vorstehenden Regelungen unberührt.
7.4 Für die Folgen von Störungen und Unterbrechungen ihrer
Telekommunikationsdienstleistungen haftet die 01076 insoweit nicht, als diese
nach Art und Dauer unabwendbar oder für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten
Betrieb des 01076-Dienstes erforderlich sind. Ebenso kann die 01076 nicht
haftbar gemacht werden für die Nichterfüllung
vertraglicher Verpflichtungen, wenn die Nichterfüllung auf Ereignisse
zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragspartner
liegen.
8. Datenschutz
8.1 Die 01076 beachtet die jeweils gültigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jene des TKG und des BDSG.
8.2 Hiernach hat die Datenverarbeitung
insbesondere folgenden Inhalt und Umfang: Die 01076 darf personenbezogene Daten
des Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten erforderlich sind,
um ein Vertragsverhältnis über Telekommunikationsdienstleistungen
einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung mit dem Kunden zu begründen
oder zu ändern (Bestandsdaten). Verbindungsdaten werden erhoben, verarbeitet
und gespeichert, soweit und solange dies zum Herstellen und Aufrechterhalten
der Telekommunikationsverbindung und das ordnungsgemäße Ermitteln der Entgelte
sowie deren Nachweis erforderlich ist. Soweit es für die Begründung und etwaige
Änderung des Vertragsverhältnisses einschließlich dessen inhaltlicher
Ausgestaltung und der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen
erforderlich ist, darf die 01076 oder ein von ihr beauftragter Dritter, der
seinen Sitz auch im Ausland haben darf, soweit er auf die Einhaltung deutscher
Datenschutzbestimmungen verpflichtet worden ist, personenbezogene Daten des
Kunden erheben und verarbeiten. Für die Inkassierung der Entgelte können die
Dienstleistungen eines Inkassounternehmens genutzt werden (§ 97 Abs. 1 Satz 3
TKG).
8.3 Hinsichtlich der Verarbeitung von
Verbindungsdaten zu Abrechnungszwecken gilt folgendes: Die Verbindungsdaten
werden im Regelfall maximal innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten ab
Rechnungsstellung vollständig gespeichert, soweit der Kunde gegenüber seinem
Teilnehmernetzbetreiber keine andere Speicherung verlangt hat. Der Kunde hat
die Wahl, dass die Zielnummer vollständig oder unter Kürzung um die letzten
drei Ziffern gespeichert wird oder dass die Verbindungsdaten mit Versendung der
Rechnung an den Kunden vollständig gelöscht werden. Macht der Kunde von seinem
Wahlrecht keinen Gebrauch, wird die Zielrufnummer ungekürzt und vollständig
gespeichert. Verlangt der Kunde gegenüber seinem Teilnehmernetzbetreiber die
Kürzung der Verbindungsdaten um die letzten drei Ziffern oder gar die Löschung
der Verbindungsdaten mit Rechnungsversand, kann keine entsprechende Überprüfung
der Einwendungen des Kunden gegen die Rechnungshöhe erfolgen. Eine vollständige
Prüfung der Einzelverbindungen innerhalb der Speicherfrist ist nur möglich,
wenn der Kunde keine andere Speicherung verlangt hat, bspw. eine Kürzung der
Verbindungsdaten um die letzten drei Ziffern oder gar eine vollständige
Löschung, oder aber bei seinem Teilnehmernetzbetreiber einen vollständigen
Einzelverbindungsnachweis beauftragt hat.
8.4 Wünscht der Kunde einen
Einzelgesprächsnachweis, so hat er sicherzustellen, dass sämtliche, auch
künftige, Nutzer des Anschlusses darauf hingewiesen werden, dass die
Verbindungsdaten zur Erteilung des Einzelgesprächsnachweises gespeichert
werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden hat der Kunde die Mitarbeiter
informiert und wird künftige Mitarbeiter unverzüglich informieren und hat den
Betriebsrat oder die Personalvertretung beteiligt, soweit dies nach den gesetzlichen
Vorschriften erforderlich ist.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten ist Düsseldorf, soweit der Kunde Vollkaufmann ist und der
Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Ein etwaiger
ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
9.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der 01076
und dem Kunden gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.3 Soweit der Kunde der Auffassung ist,
dass 01076 eine ihm gegenüber gem. den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und 84 TKG
bestehende Verpflichtung nicht erfüllt habe, kann er sich mit einem Antrag auf
Einleitung eines Schlichtungsverfahrens an die Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4,
53113 Bonn wenden.
9.4 Sämtliche vertraglichen Änderungen und
Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen
Bestätigung seitens 01076.
9.5 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner
Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.
9.6 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten
aus dem Vertragsverhältnis nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von
01076 auf einen Dritten übertragen.
9.7 Sitz der
01076 ist Robert Bosch Strasse 1, 52525 Heinsberg; Handelsregister Aachen, HRB 13942. Die 01076 wird durch den Geschäftsführer
Hans van Gent vertreten.